Satzung
Satzung des Kunterbunt e.V. Schwerte
Stand 06.08.2023
§ 1 Name und Sitz
1.1. Der Verein führt den Namen „KUNTERBUNT e.V.“
1.2. Der Sitz des Vereins ist Schwerte.
1.3. Der Verein wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Schwerte
eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der Abgabenordnung.
2.2. Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Abgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
2.3. Der Verein bezweckt die Förderung von
2.3.1. Kulturarbeit
2.3.2. Jugendarbeit
2.3.3. Politischer Bildung im Sinne allgemeiner Information über die Grundlagen des
Staates. Diese Förderung erfolgt durch Abteilungen. Diese Abteilungen werden
gemäß den jeweiligen Arbeitsschwerpunkten und -interessen des Vereins gebildet und
wieder aufgelöst. Die Abteilungen müssen nicht in der Satzung aufgeführt werden.
2.4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 3 Struktur des Vereins
3.1. Übergeordnete Instanz sind Mitgliederversammlungen, Vorstand und Arbeitssitzung,
die koordinative, administrative und Finanzaufgaben verfolgen.
3.2. Die unter 2.3.1. bis 2.3.4. aufgeführten Zwecke werden durch Abteilungen
verwirklicht. Ziel ist es, eine hohe Zahl von Abteilungen und ein weitgestreutes Spektrum zu erreichen.
3.3. Alle Abteilungen ergänzen sich zum „KUNTERBUNT e.V.“
§ 4 Mitglieder
4.1. Mitglied kann
4.1.1. jede natürliche Person werden, soweit sie den Zielen der Satzung nicht widerspricht
4.1.2. jede juristische Person werden, indem sie sich als Abteilung anschließt oder assoziiert
4.2. Passive Mitglieder, die nicht in den Abteilungen arbeiten, können als fördernde
Mitglieder aufgenommen werden.
4.3. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt und wird
wirksam, wenn der Vorstand innerhalb von 3 Wochen keinen Widerspruch einlegt.
4.4. Die Mitgliedschaft endet durch
4.4.1. schriftlichen Austritt
4.4.2. Ausschluss: Wer über ein Jahr in Beitragsrückstand ist oder gegen Vereinsziele
arbeitet, wird ausgeschlossen.
Hierüber entscheidet die Arbeitssitzung in Zusammenarbeit mit dem Vorstand oder
die Mitgliederversammlung.
4.4.3. Tod
4.5. Der Austritt ist jederzeit möglich. Eine Beitragsrückerstattung erfolgt nicht.
§ 5 Beiträge
5.1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Mindestbeitrag. Ab dem 1.1.2019
beträgt dieser 1€ pro Monat..
5.2. Der Mindestbeitrag kann monatlich bis jährlich entrichtet werden.
§ 6 Organe
6.1 Mitgliederversammlung
6.2 Arbeitssitzung
6.3 Vorstand
6.4 Abteilungen
§ 7 Mitgliederversammlung
7.1. Einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung mit Vorstandswahlen statt, des
weiteren sollte mindestens alle 12 Monate zu außerordentlichen
Mitgliederversammlungen eingeladen werden.
7.2. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern, ist nach
ordnungsgemäßer Einladung aber immer beschlußfähig.
7.2.1 Die Einladung erfolgt schriftlich per Brief und/oder e-Mail
7.2.2 Die Einladung muss 2 Wochen vor dem Sitzungstermin übermittelt sein
7.3. Außer in speziellen Fällen, die in der Satzung schriftlich aufgeführt sein müssen,
genügt für Entscheidungen immer die einfache Mehrheit.
7.4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Antrag eines
Zusammenschlusses von 10% der Mitglieder einberufen werden.
7.5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
7.5.1. Vorstandswahlen und Nachwahlen
7.5.2. Entlastung des Vorstandes
7.5.3 Änderung der Satzung mit 3/4-Mehrheit
7.5.4. Festsetzung der Mindestbeiträge
7.5.5. Beratungen und Abstimmungen von Anträgen. Anträge kann jedes Organ und jedes
Mitglied stellen
7.6. Personalwahlen sind geheim. Auf Antrag können auch andere Anträge geheim
entschieden werden.
7.7. Über Mitgliederversammlungen wird Protokoll geführt. Verantwortlich ist der
Schriftfüher/die Schriftführerin.
§ 8 Arbeitssitzung
8.1. Die Arbeitssitzung findet wöchentlich statt. Sämtliche Mitglieder des Vereins können
ohne Einladung teilnehmen und sind stimmberechtigt. Die Sitzungen finden öffentlich
statt. Nichtmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
8.2. Die Arbeitssitzung übernimmt koordinative und administrative Aufgaben der
Vereinsgeschäfte. Sie koordiniert die Arbeit der Abteilungen. Der Vorstand informiert
über aktuelle Vorhaben, Planungen und die Lage des Vereins.
8.2.1 Die Arbeitssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
8.2.2 Bei der Arbeitssitzung werden Anträge beraten und abgestimmt, Anträge kann jedes
Organ und jedes Mitglied stellen. Die Arbeitssitzung ist nicht berechtigt, Beschlüsse
zu fassen, die der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
8.2.3 Für Entscheidungen genügt die einfache Mehrheit.
8.2.4 Über jede Arbeitssitzung wird Protokoll geführt. Verantwortlich ist der/die
Schriftführer/in
§ 9 Vorstand
9.1. Der Vorstand besteht aus
9.1.1. 1.Vorsitzenden
9.1.2. 2.Vorsitzenden
9.1.3. Ergänzungsvorsitzenden: Pro vollendete 50 Mitglieder wird ein
Ergänzungsvorsitzender gewählt, Erweiterungen bzw. Reduzierungen erfolgen auf
der Mitgliederversammlung mit Vorstandswahlen
9.4.1. Schriftführer
9.5.1. Kassenwart: Der Kassenwart legt am Ende eines Geschäftsjahres einen Kassenbericht
vor
9.2. Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt, kann aber für die nächste Amtszeit mit
einfacher Mehrheit bestätigt werden. Sollte es keine Gesamtbestätigung geben, so
werden alle Vorstandsposten getrennt neu gewählt. Wiederwahlen sind möglich.
9.3. Der Vorstand verwaltet Mitgliedsbeiträge und Pauschalförderungen.
9.4. Sollte jeweils nur ein Kandidat pro Vorstandssitz nominiert sein, kann der Vorstand
in einem Wahlgang nachgewählt werden.
9.5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
Vorstandes, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende vertreten.
§ 10 Abteilungen
10.1. Abteilungen können nach 2.3. und 4.1.2. gegründet werden.
10.2. Die Gründung einer Abteilung muss auf der Arbeitssitzung oder der
Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
10.2.1 Abteilungen sind Mitglieder, die als Projektgruppe oder Einzelpersonen Angebote,
Aktionen oder Veranstaltungen im Sinne des Vereinszwecks verwirklichen wollen.
10.3. Die Abteilungen sind für die Finanzverwaltung selber verantwortlich und müssen der
Mitgliederversammlung Rechenschaft ablegen.
10.4. Alle Abteilungen können Finanzhilfen aus dem Guthaben des Vereins beziehen
Hierüber entscheidet bei Beträgen
10.4.1. bis max. 200€ der Kassenwart,
10.4.2. über 200€ die Arbeitssitzung in Zusammenarbeit mit dem Vorstand
10.5. Landesmittel und Bundesmittel können Abteilungen direkt beantragen.
10.6. Städtische Mittel müssen mit der Arbeitssitzung vor deren Beantragung abgestimmt
werden. Sollte die Beantragung anderen Projekten des Vereins schaden, entscheidet
die Mitgliederversammlung.
10.7. Einnahmen können in den Abteilungen unter Berücksichtigung von §2
selbstverwaltet werden.
10.8. Die Finanzlage muss jederzeit für den Vorstand einsehbar sein.
§ 11 Art der Abteilungen
11.1. Folgende Abteilungen gelten als fest eingerichtet und arbeiten permanent:
11.1.1. Musik (Schwerter Band Initiative): Die Abteilung Musik ist Trägergruppe der
Proberäume. Hierfür entsteht eine eigene Trägersatzung.
11.1.2. Hobbysport: Die Abteilung Hobbysport ist für die Organisation und Koordination
sportlicher Aktivitäten verantwortlich.
11.1.3 Videogruppe: Die Videogruppe befasst sich mit der Produktion und Aufführung von
Videofilmen und ähnlichen Filmen/Kunstformen.
11.1.4 Anti-Faschismus: Die Abteilung Anti-Faschismus befaßt sich mit der Aufklärungs- und
Öffentlichkeitsarbeit gegen faschistische, rassistische und sexistische
Einstellungen und Aktionen in der Bevölkerung im Sinne von 2.3.3.
§ 12 Kassenprüfung
12.1. Die Kassenprüfung in den Abteilungen obliegt dem Vorstand.
12.2. Die Prüfung der Vereinskasse erfolgt durch 2 KassenprüferInnen. Diese werden auf
der Jahreshauptversammlung auf Zuruf gewählt.
§ 13 Öffentlichkeit der Sitzungen
Alle Sitzungen der Vereinsorgane sind öffentlich
§ 14 Geschäftsjahr
Ein Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 15 Geschäftsstelle
Entfällt.
§ 16 Auflösung
16.1 Für eine Auflösung bedarf es einer 2/3-Mehrheit in der Mitgliederversammlung.
16.2. Im Falle einer Auflösung fällt das Vermögen an den gemeinnützigen Verein im
Schwerter Raum, der durch die aufzulösende Mitgliederversammlung bestimmt wird.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 06.08.2023 in Kraft. Gleichzeitig wird die bisher gültige Satzung außer
Kraft gesetzt.